Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. VWS Befestigungstechnik GmbH

  • § 1 Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Bedingungen

    1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Besteller, soweit dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Unsere Bedingungen gelten grundsätzlich ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Diese bedürfen zu ihrer Geltung unserer Zustimmung im Einzelfall.
  • § 2 Vertragsschluss, Umfang der Lieferung

    1. Unsere Angebote werden, falls nicht anders vereinbart, kostenlos erstellt. Sie sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertragsschluss erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist für Umfang und Inhalt der Lieferung maßgeblich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen abzugeben, welche über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Unsere mündlichen und schriftlichen Produktbeschreibungen und Verarbeitungshinweise befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verwendung.
  • § 3 Lieferfrist, Lieferverzögerung

    1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluß, jedoch nicht vor rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder gegenüber dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - insbesondere Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, behördliche Anordnungen etc.-, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Verzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von unserer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns aber nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
    2. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, oder sofern wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
    3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
  • § 4 Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

    1. Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Lager Lichtenstein und sind Netto-Preise, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, sowie zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventuelle Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten.
    2. Mangels abweichender Vereinbarung hat die Zahlung des Preises zuzüglich der vorgenannten weiteren Kosten zu erfolgen innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Befindet sich der Besteller mit einer fälligen Zahlung aus früheren Lieferungen in Verzug, entfallen die vorgenannten Zahlungsziele, der Rechnungsbetrag ist dann sofort und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes aus früheren Lieferungen abhängig zu machen.
    3. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere Scheckprotest oder Zahlungseinstellung, oder wenn unser Kreditversicherer nach Vertragsschluss die Versicherung des vereinbarten Preises wegen fehlender Bonität des Bestellers ablehnt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, selbst wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Außerdem sind wir in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Werden derartige Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt, hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten, wobei in derartigen Fällen alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Lieferungen und Leistungen erlöschen.
    4. Stets sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen, wobei wir den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
    5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und stets nur zahlungshalber zum Einzug an, wobei Diskont, Spesen und sonstige Kosten vom Besteller zu tragen sind. Bei Zahlung per Scheck wird Skonto nur im Falle rechtzeitiger Gutschrift auf unserem Konto; bei Annahme von Wechseln wird kein Skonto gewährt.
  • § 5 Gefahrübergang

    1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager. Die Gefahr geht in allen Fällen - einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme - auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder die Versendung auf eigene Kosten, oder die Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Versendung auf Wunsch des Bestellers oder aus ihm zuzurechnenden Gründen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  • § 6 Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, welche wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, sofern der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
    2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an welcher uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
    3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen.
    4. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
    5. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  • § 7 Mängelansprüche des Bestellers

    1. Bei etwaigen Mängeln unserer Produkte hat der Besteller uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich zu informieren. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Werden jedoch unsere Produkt-, Lager- und Wartungshinweise nicht befolgt, oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt, oder Verbrauchsmaterialien verwendet, welche nicht der jeweiligen Originalspezifikation entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung unsererseits, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt habe, nicht widerlegt.
    2. Teilt uns der Besteller mit, dass eines unserer Produkte einen Mangel aufweist, verlangen wir nach unserer Wahl, dass entweder das mangelhafte Produkt vom Besteller auf dessen Kosten an uns zur Nacherfüllung übersandt wird, oder der Besteller das mangelhafte Produkte bereithält und ein Außendienstmitarbeiter Nacherfüllung am Sitz des Bestellers vornimmt. Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, werden wir ausgetauschte Teile, sofern die Mängelrüge fristgerecht erhoben wurde und berechtigt ist, nicht berechnen, die Arbeitszeit und die Reisekosten unserer Außendienstmitarbeiter sind in diesen Fällen jedoch zu unseren Standardsätzen vom Besteller zu bezahlen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Ansprüche gegen uns wegen Mängel stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar. Dasselbe gilt für unmittelbar Kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
  • § 8 Haftung

    1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
    2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
    3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
    4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, sowie unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • § 9 Verjährung

    1. Alle Ansprüche des Bestellers verjähren innerhalb der branchenüblichen Frist von 1 Jahr. Für Schadenersatzansprüche nach § 8 Abs. 3 dieser Bedingungen, also wegen arglistigen Verhaltens unsererseits, sowie wegen Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, gelten die gesetzlichen Fristen. Gleiches gilt für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
  • § 10 Konstruktionsänderungen

    1. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
  • § 11 Patente, Schutzrechte

    1. Der Besteller und dessen Abnehmer werden von uns wegen Ansprüchen aus der Verletzung von Urheberrechten, Marken oder Patenten, freigestellt, es sei denn, der Entwurf des Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Unsere Freistellungsverpflichtung ist jedoch betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass uns die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise unseres Liefergegenstandes ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
    2. Wir haben wahlweise das Recht, uns von den vorgenannten Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschaffen, oder dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand, bzw. Teile davon, zur Verfügung stellen, welche im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand, bzw. dessen Teil, den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
  • § 12 Werbemittel, Abbildungen, Darstellungen, Formen und Werkzeuge

    1. Die Figur "ECKI" ist ein Geschmacksmuster und darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung der VWS Befestigungstechnik GmbH zu Werbezwecken oder anderen Anlässen von Dritten verwendet werden. Darüber hinaus sind unsere Zeichnungen, Muster, Firmenlogos oder andere bildliche Darstellungen und/oder Texte unser urheberrechtlich geschütztes Eigentum und dürfen durch Besteller und sonstige Dritte weder verwendet noch in Umlauf gebracht noch vervielfältigt werden, es sei denn, zuvor wird unsere schriftliche Zustimmung eingeholt. Bei von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen beanspruchen wir für die entsprechenden Produkte das Recht der Alleinherstellung. Das Recht zur Patent-, Marken- oder Gebrauchsmusteranmeldung behalten wir uns vor. Formen, Schablonen, Modelle, Werkzeuge und Formeinrichtungen, bleiben unser alleiniges Eigentum, selbst wenn dem Besteller hierfür Kosten berechnet werden.
  • § 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

    1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, sowie sonstige nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen geltenden Regelungen, finden keine Anwendung. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird hiermit D-72805 Lichtenstein/Baden-Württemberg als ausschließlicher Erfüllungsort sowie als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung vereinbart. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  • VWS Befestigungstechnik GmbH
    D-72805 Lichtenstein

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